|
|||||||||||||||
|
Annerkennung von Diplomen in der Europäischen Gemeinschaft Full Citation Volume 15 Ius Commune Europaeum Series: H.E.G.S. Schneider, Annerkennung von Diplomen in der Europäischen Gemeinschaft (1995, MAKLU Uitgevers, Antwerpen-Apeldoorn, ISBN 90-6215-501-4, xxxi + 525 p.) Cover Note: Seit Vollendung des Binnenmarkts gewinnt die Freiheit des Personenverkehrs für die freien Berufe und auch für die Berufstätigen im öffentlichen Dienst zunehmend an Bedeutung. Ziel dieser Studie ist, einen Teilaspekt der beruflichen Mobilität im Binnenmarkt näher zu beleuchten. Bei diesem Teilaspekt handelt es sich um die Anerkennung der Diplome und Prüfungszeugnisse innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Im Mittelpunkt der Erörterungen steht daher die Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung von Hochschuldiplomen. Diese Richtlinie erhielt eine Ergänzung in Form der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise. Die Bestimmungen beider Richtlinien sowie deren Umsetzung in dien Mitgliedstaaten werden im vierten Teil ausführlich besprochen. Zuvor wird im zweiten Teil ein Überblick über die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts hinsichtlich der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit von Berufsangehörigen gegeben. Der dritte Teil ist den sektoriellen Diplomanerkennungsrichtlinien gewidmet. Im fünften Teil werden anhand von drei Fallstudien die Probleme, die sich bei der Verwirklichung der Personenverkehrsfreiheit für einzelne Berufsgruppen ergeben, stärker herausgearbeitet. Es handelt sich dabei um Fallstudien zu den rechtsberatenden Berufen, den Ingenieuren und den Lehrern. Nach einer generellen Beurteilung der Richtlinie 89/48/EWG und ihrer Umsetzung in den Mitgliedstaaten wird im Epilog der Versuch unternommen, die berufliche Anerkennung von Diplomen mit der Frage nach den Möglichkeiten und Grenzen einer europäischen Bildungspolitik – zwei im Gemeinschaftsrecht getrennte Bereiche – zu verknüpfen. |
|
|||||||||||||
|